Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 66/2024Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ANHANG E
Übergangsbestimmungen für Exekutivdirektoren
1.Ziffer eins Nach Inkrafttreten dieses Anhangs
gilt jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c ernannt wurde und unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, als von dem Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat, undgilt jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel römisch zwölf Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c ernannt wurde und unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, als von dem Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat, und
gilt jeder Exekutivdirektor, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii die Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, als von diesem Mitglied gewählt.gilt jeder Exekutivdirektor, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Anhangs nach dem früheren Artikel römisch zwölf Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii die Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, als von diesem Mitglied gewählt.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
NOR40261939