Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MKS-Sofortmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Lebende Tiere
§ 1.Paragraph eins,
Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten. Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269147