Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MKS-Sofortmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Lebende Tiere
§ 1.Paragraph eins,
Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des Paragraph eins, der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269343