Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.07.1979 bis 12.10.1982 — BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.10.198231.12.2003 § → § BGBl. Nr. 503/1982 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003
§ 525.07.197912.10.1982 BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.07.1979BGBl. Nr. 328/1979

Außerkrafttretensdatum

12.10.1982danach: BGBl. Nr. 503/1982

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Nichtständige Mitglieder

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Soweit sich der Denkmalbeirat mit Problemen eines bestimmten Denkmals zu befassen hat (wie etwa vor allem gemäß Paragraph 2, Absatz eins,), sind als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, in denen sich das Denkmal befindet, beizuziehen. Handelt es sich um Denkmale, die überwiegend im Eigentum gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Einrichtungen) stehen, ist weiters ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft beizuziehen; diese Regelung gilt überdies sinngemäß auch dann, wenn ganz allgemein Probleme sakraler oder sonstiger kirchlicher Denkmale behandelt werden. Bei Denkmalen, die ganz oder zum Teil für Zwecke des Fremdenverkehrs gewerblich genutzt werden oder nach Meinung des Vorsitzenden (oder Leiters des Ausschusses gemäß Paragraph 11,) auf andere Art für den Fremdenverkehr von ausgeprägter Bedeutung sind, ist ein Vertreter des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft) beizuziehen. Weiters sind Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, dann beizuziehen, wenn ein diesbezüglicher Antrag im Hinblick auf die Art und Lage des Denkmals die notwendige Mehrheit (Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 4,) erhält.
  2. Absatz 2,Die zur Entsendung nichtständiger Mitglieder berechtigten juristischen Personen sind wenigstens 14 Tage (einlangend) vor Anberaumung der ersten Sitzung über den betreffenden Fall unter Hinweis auf die Möglichkeit der Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes zu verständigen.
  3. Absatz 3,Bundesländer und Gemeinden, gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie die Kammer der gewerblichen Wirtschaft können bis auf Widerruf, längstens aber auf die Dauer von jeweils sechs Jahren, eine bestimmte Person sowie für den Fall ihrer Verhinderung auch einen Stellvertreter als nichtständiges Mitglied für alle einschlägigen oder auch nur bestimmte Gruppen näher umschriebener Fälle nominieren. Die Berechtigten können auch mehrere solcher ständiger Vertreter (sowie je einen Stellvertreter) nominieren, wenn die Abgrenzung der Zuständigkeit der verschiedenen Vertreter für die einzelnen Fälle etwa durch territoriale Abgrenzung klar erkennbar ist. Im Falle der Nominierung eines derartigen nichtständigen Mitgliedes für eine Mehrzahl von Fällen, erfolgt die Verständigung nicht gemäß Absatz 2,, sondern jeweils unmittelbar an diesen Vertreter. Den berechtigten Stellen steht es im übrigen frei, trotz der erfolgten Nominierung eines ständigen Vertreters für bestimmte Einzelfälle auch andere Vertreter zu entsenden.
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, kommen den nichtständigen Mitgliedern im Rahmen der Sitzungen dieselben Befugnisse (auch zur Stellung von Anträgen) zu wie den ständigen Mitgliedern, ausgenommen jedoch das Stimmrecht.

Schlagworte

Urgeschichte, Wirtschaftsgeschichte

Im RIS seit

15.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR40269204

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/328/P5/NOR40269204