(1)Absatz eins,Soweit sich der Denkmalbeirat mit Problemen eines bestimmten Denkmals zu befassen hat (wie etwa vor allem gemäß § 2 Abs. 1), sind als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, in denen sich das Denkmal befindet, beizuziehen. Handelt es sich um Denkmale, die überwiegend im Eigentum gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Einrichtungen) stehen, ist weiters ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft beizuziehen; diese Regelung gilt überdies sinngemäß auch dann, wenn ganz allgemein Probleme sakraler oder sonstiger kirchlicher Denkmale behandelt werden. Bei Denkmalen, die ganz oder zum Teil für Zwecke des Fremdenverkehrs gewerblich genutzt werden oder nach Meinung des Vorsitzenden (oder Leiters des Ausschusses gemäß § 11) auf andere Art für den Fremdenverkehr von ausgeprägter Bedeutung sind, ist ein Vertreter des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft) beizuziehen. Weiters sind Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, dann beizuziehen, wenn ein diesbezüglicher Antrag im Hinblick auf die Art und Lage des Denkmals die notwendige Mehrheit (§ 7 Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 4) erhält.Soweit sich der Denkmalbeirat mit Problemen eines bestimmten Denkmals zu befassen hat (wie etwa vor allem gemäß Paragraph 2, Absatz eins,), sind als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, in denen sich das Denkmal befindet, beizuziehen. Handelt es sich um Denkmale, die überwiegend im Eigentum gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Einrichtungen) stehen, ist weiters ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft beizuziehen; diese Regelung gilt überdies sinngemäß auch dann, wenn ganz allgemein Probleme sakraler oder sonstiger kirchlicher Denkmale behandelt werden. Bei Denkmalen, die ganz oder zum Teil für Zwecke des Fremdenverkehrs gewerblich genutzt werden oder nach Meinung des Vorsitzenden (oder Leiters des Ausschusses gemäß Paragraph 11,) auf andere Art für den Fremdenverkehr von ausgeprägter Bedeutung sind, ist ein Vertreter des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft) beizuziehen. Weiters sind Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, dann beizuziehen, wenn ein diesbezüglicher Antrag im Hinblick auf die Art und Lage des Denkmals die notwendige Mehrheit (Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 4,) erhält.