Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
25.07.1979 bis 12.10.1982 — BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 713.10.198231.12.2003 § → § BGBl. Nr. 503/1982 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003
§ 725.07.197912.10.1982 BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.07.1979BGBl. Nr. 328/1979

Außerkrafttretensdatum

12.10.1982danach: BGBl. Nr. 503/1982

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Funktions- und Beschlußfähigkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist funktionsfähig, sobald und solange wenigstens sieben ständige Mitglieder, davon eines als Vorsitzender (oder einer seiner Stellvertreter), vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wirksam bestellt sind. Unter den ständigen Mitgliedern muß sich überdies zumindest je ein Experte aus den im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, b, e und f genannten Fachgebieten befinden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende beruft die ständigen und die erforderlichen nichtständigen Mitglieder (Paragraph 5,) zu den Sitzungen ein. Die Verständigung der Mitglieder soll nach Möglichkeit wenigstens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Denkmalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind.
  3. Absatz 3,Beschlüsse des Denkmalbeirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden ständigen Mitglieder gefaßt. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.

Schlagworte

Funktionsfähigkeit

Im RIS seit

15.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR40269205

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/328/P7/NOR40269205