Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
13.10.1982 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 503/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 713.10.198231.12.2003 § → § BGBl. Nr. 503/1982 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003
§ 725.07.197912.10.1982 BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.10.1982BGBl. Nr. 503/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Funktions- und Beschlußfähigkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Denkmalbeirat ist funktionsfähig, sobald und solange wenigstens sieben ständige Mitglieder, davon eines als Vorsitzender (oder einer seiner Stellvertreter), vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wirksam bestellt sind. Unter den ständigen Mitgliedern muß sich überdies zumindest je ein Experte aus den im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, b, e und f genannten Fachgebieten befinden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende beruft die ständigen und die erforderlichen nichtständigen Mitglieder (Paragraph 5,) zu den Sitzungen ein. Die Verständigung der Mitglieder soll nach Möglichkeit wenigstens fünf Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Denkmalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind.
  3. Absatz 3,Beschlüsse des Denkmalbeirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder gefaßt. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 503/1982

Schlagworte

Funktionsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120643

Alte Dokumentnummer

N7197954500L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/328/P7/NOR12120643