Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
25.07.1979 bis 12.10.1982 — BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1013.10.198231.12.2003 § → § BGBl. Nr. 503/1982 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003
§ 1025.07.197912.10.1982 BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.07.1979BGBl. Nr. 328/1979

Außerkrafttretensdatum

12.10.1982danach: BGBl. Nr. 503/1982

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Protokoll

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Denkmalbeirates und seiner Ausschüsse (Paragraph 11,) ist ein Protokoll zu verfassen. Dieses hat den wesentlichen Inhalt der Beratungen einschließlich des Vorbringens der nichtständigen Mitglieder, die Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Namen der Antragsteller sind im Protokoll zu vermerken, die Abstimmungsergebnisse können namentlich aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist von jedem Protokoll unverzüglich eine Abschrift zu übermitteln. Jedes ständige Mitglied kann in die Protokolle Einsicht nehmen. Nichtständige Mitglieder können nur so weit in Protokolle Einsicht nehmen, als sie in den betreffenden Sitzungen mitgewirkt haben.
  3. Absatz 3,Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

15.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR40269206

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/328/P10/NOR40269206