Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
13.10.1982 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 503/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1013.10.198231.12.2003 § → § BGBl. Nr. 503/1982 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003
§ 1025.07.197912.10.1982 BGBl. Nr. 328/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalbeirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.10.1982BGBl. Nr. 503/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Protokoll

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Denkmalbeirates und seiner Ausschüsse (Paragraph 11,) ist ein Protokoll zu verfassen. Dieses hat den wesentlichen Inhalt der Beratungen einschließlich des Vorbringens der nichtständigen Mitglieder, die Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Namen der Antragsteller sind im Protokoll zu vermerken, die Abstimmungsergebnisse können namentlich aufgenommen werden. Die Abstimmungsergebnisse können auch zweifach und zwar mit und ohne Einbeziehung der nichtständigen Mitglieder festgehalten werden.
  2. Absatz 2,Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist von jedem Protokoll unverzüglich eine Abschrift zu übermitteln. Jedes ständige Mitglied kann in die Protokolle Einsicht nehmen. Nichtständige Mitglieder können nur so weit in Protokolle Einsicht nehmen, als sie in den betreffenden Sitzungen mitgewirkt haben.
  3. Absatz 3,Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 503/1982

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120646

Alte Dokumentnummer

N7197954503L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/328/P10/NOR12120646