Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 572/2003Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Protokoll
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung des Denkmalbeirates und seiner Ausschüsse (§ 11) ist ein Protokoll zu verfassen. Dieses hat den wesentlichen Inhalt der Beratungen einschließlich des Vorbringens der nichtständigen Mitglieder, die Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Namen der Antragsteller sind im Protokoll zu vermerken, die Abstimmungsergebnisse können namentlich aufgenommen werden. Die Abstimmungsergebnisse können auch zweifach und zwar mit und ohne Einbeziehung der nichtständigen Mitglieder festgehalten werden.Über jede Sitzung des Denkmalbeirates und seiner Ausschüsse (Paragraph 11,) ist ein Protokoll zu verfassen. Dieses hat den wesentlichen Inhalt der Beratungen einschließlich des Vorbringens der nichtständigen Mitglieder, die Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Namen der Antragsteller sind im Protokoll zu vermerken, die Abstimmungsergebnisse können namentlich aufgenommen werden. Die Abstimmungsergebnisse können auch zweifach und zwar mit und ohne Einbeziehung der nichtständigen Mitglieder festgehalten werden.
(2)Absatz 2,Dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist von jedem Protokoll unverzüglich eine Abschrift zu übermitteln. Jedes ständige Mitglied kann in die Protokolle Einsicht nehmen. Nichtständige Mitglieder können nur so weit in Protokolle Einsicht nehmen, als sie in den betreffenden Sitzungen mitgewirkt haben.
(3)Absatz 3,Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 503/1982
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR12120646
Alte Dokumentnummer
N7197954503L