Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Paragraph 14, Absatz 6,) Übermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 65/2025)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)
(3)Absatz 3,Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden nach § 3 Abs. 2 Z 1, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 sowie Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Z 11 sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 14 Abs. 17 kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und die aktenführenden Behörden nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Kennzeichnungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 14, Absatz 17, kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in § 3 Abs. 2 Z 11 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
früher § 14a
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Dokumentnummer
NOR40270708