Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung 1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für die Notare, die am 13. März 1938 österreichische Notare waren und das Amt noch am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich ausgeübt haben, gelten folgende Vorschriften:
Wenn der Notar zu dem im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;Wenn der Notar zu dem im Paragraph 17, des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen;
(Verfassungsbestimmung) wenn der Notar zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nicht unter Zahl 1 einzureihen ist, ist das Amt als erloschen zu erklären, falls er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen;(Verfassungsbestimmung) wenn der Notar zu den im Paragraph 4, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nicht unter Zahl 1 einzureihen ist, ist das Amt als erloschen zu erklären, falls er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen;
wenn der Notar nicht zu den in § 4 und § 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist er im Amt zu bestätigen.wenn der Notar nicht zu den in Paragraph 4 und Paragraph 12, des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist er im Amt zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271631