Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen des § 19, Abs. (1), lit. e, und Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April 1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars auszuüben oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950 kann eine solche Person wieder zum Notar bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte Notarstelle besteht jedoch nicht.Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 19,, Abs. (1), Litera e,, und Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April 1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars auszuüben oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950 kann eine solche Person wieder zum Notar bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte Notarstelle besteht jedoch nicht.