Rechtstracker.at

§ 6 NO 1945

Fassungen
09.08.1945 bis 17.02.1947 — StGBl. Nr. 104/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute18.02.1947 § → § BGBl. Nr. 25/1947
§ 609.08.194517.02.1947 StGBl. Nr. 104/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 104/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.08.1945StGBl. Nr. 104/1945

Außerkrafttretensdatum

17.02.1947danach: BGBl. Nr. 25/1947

Abkürzung

NO 1945

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt oder ob sein Amt erloschen ist oder als erloschen erklärt wird, steht dem Staatsamt für Justiz zu. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.
  2. Absatz 2,Die im Amt bestätigten Notare haben nach den Vorschriften der Notariatsordnung die Genehmigung des neuen Siegels zu erwirken und die Angelobung auf die Republik Österreich zu leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.

Im RIS seit

05.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR40271633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/104/P6/NOR40271633