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§ 6 NO 1945

Fassungen
ab 18.02.1947 — BGBl. Nr. 25/1947
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute18.02.1947 § → § BGBl. Nr. 25/1947
§ 609.08.194517.02.1947 StGBl. Nr. 104/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 104 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.02.1947BGBl. Nr. 25/1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO 1945

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.
  2. Absatz 2,Die im Amt bestätigten Notare haben nach den Vorschriften der Notariatsordnung die Genehmigung des neuen Siegels zu erwirken und die Angelobung auf die Republik Österreich zu leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR12024980

alte Dokumentnummer

N2194514524T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/104/P6/NOR12024980