Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 104/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947StGBl. Nr. 104 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.
(2)Absatz 2,Die im Amt bestätigten Notare haben nach den Vorschriften der Notariatsordnung die Genehmigung des neuen Siegels zu erwirken und die Angelobung auf die Republik Österreich zu leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
NOR12024980
alte Dokumentnummer
N2194514524T