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§ 7 NO 1945

Fassungen
ab 09.08.1945 — StGBl. Nr. 104/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute09.08.1945 StGBl. Nr. 104/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 104/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.08.1945StGBl. Nr. 104/1945

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO 1945

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 7,

Die Notariatskammer kann mit der Durchführung der erforderlichen Erhebungen [§ 6, Abs. (1)] eines ihrer Mitglieder oder auch einen ihr nicht angehörigen Notar bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht die Notariatskammer zu verständigen. Diese kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR12024981

alte Dokumentnummer

N2194514525T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/104/P7/NOR12024981