Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.05.1874 bis 31.12.1990 — RGBl. Nr. 49/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.1991 § → § BGBl. Nr. 10/1991
§ 208.05.187431.12.1990 RGBl. Nr. 49/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.05.1874RGBl. Nr. 49/1874

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 10/1991

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 2,

Zur Bestellung des gemeinsamen Curators ist, wenn die Firma des Schuldners in dem Register eines Handelsgerichtes eingetragen ist, dieser Gerichtshof, außerdem aber derjenige Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Theilschuldverschreibungen ausgestellt wurden, oder, wenn der Ort der Ausstellung in den Theilschuldverschreibungen nicht benannt oder nicht im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegen ist, der Gerichtshof, in dessen Sprengel sich der im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegene Zahlungsort befindet.

Sind mehrere im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegene Orte der Ausstellung oder der Zahlung angegeben, so ist der zuerst genannte Ort als maßgebend anzusehen.

Der Gerichtshof, welcher einen gemeinsamen Curator bestellt hat, ist auch berufen, in Ansehung desselben die Aufgaben einer Curatelsbehörde zu erfüllen.

Wurden die Theilschuldverschreibungen von einer Unternehmung ausgegeben, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so ist es der Curatelsbehörde anheimgegeben, sich in allen vorkommenden Angelegenheiten mit dem diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe (Aufsichtsbehörde oder deren abgeordneter Commissär) in das Einvernehmen zu setzen.

Schlagworte

Kurator, Kuratel, Kuratelsbehörde, Kommissär

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR40271824

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/49/P2/NOR40271824