Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.1991 § → § BGBl. Nr. 10/1991
§ 208.05.187431.12.1990 RGBl. Nr. 49/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49 aus 1874, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 2,

Zur Bestellung des gemeinsamen Curators ist, wenn die Firma des Schuldners in das Firmenbuch eines Handelsgerichtes eingetragen ist, dieser Gerichtshof, außerdem aber derjenige Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Theilschuldverschreibungen ausgestellt wurden, oder, wenn der Ort der Ausstellung in den Theilschuldverschreibungen nicht benannt oder nicht im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegen ist, der Gerichtshof, in dessen Sprengel sich der im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegene Zahlungsort befindet.

Sind mehrere im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegene Orte der Ausstellung oder der Zahlung angegeben, so ist der zuerst genannte Ort als maßgebend anzusehen.

Der Gerichtshof, welcher einen gemeinsamen Curator bestellt hat, ist auch berufen, in Ansehung desselben die Aufgaben einer Curatelsbehörde zu erfüllen.

Wurden die Theilschuldverschreibungen von einer Unternehmung ausgegeben, welche unter besonderer staatlicher Aufsicht steht, so ist es der Curatelsbehörde anheimgegeben, sich in allen vorkommenden Angelegenheiten mit dem diese Aufsicht ausübenden öffentlichen Organe (Aufsichtsbehörde oder deren abgeordneter Commissär) in das Einvernehmen zu setzen.

Schlagworte

Kurator, Kuratel, Kuratelsbehörde, Kommissär

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10001683

Dokumentnummer

NOR12019970

alte Dokumentnummer

N2187415873T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/49/P2/NOR12019970