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Art. 47

Fassungen
15.03.1974 bis 06.11.1989 — BGBl. Nr. 597/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 47 heute07.11.1989 § → § BGBl. Nr. 591/1989
Art. 4715.03.197406.11.1989 BGBl. Nr. 597/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

15.03.1974BGBl. Nr. 597/1973

Außerkrafttretensdatum

06.11.1989danach: BGBl. Nr. 591/1989

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

KAPITEL römisch sieben
Beilegung von Streitigkeiten

ARTIKEL 47

Ziffer eins Im Streitfalle über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander zu konsultieren. Jede Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarates Namen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden bekanntzugeben.

Ziffer 2 Konnte der Streitfall auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird er auf Ersuchen der einen oder anderen der streitenden Parteien vor ein Schiedsgericht gebracht. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter benennen einen Obmann. Hat eine der beiden streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach Beantragung eines Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, wird er auf Ersuchen der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte benannt. Falls der Letztere Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, falls dieser Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, vom Dienstältesten der Richter des Gerichtshofes durchgeführt, die nicht Staatsangehörige einer der streitenden Parteien sind. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmannes einigen können.

Ziffer 3 Das Schiedsgericht hat sein eigenes Verfahren festzulegen. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen zu stützen hat, ist endgültig.

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR40271867

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/597/A47/NOR40271867