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Art. 47

Fassungen
ab 07.11.1989 — BGBl. Nr. 591/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 47 heute07.11.1989 § → § BGBl. Nr. 591/1989
Art. 4715.03.197406.11.1989 BGBl. Nr. 597/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

07.11.1989BGBl. Nr. 591/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

KAPITEL römisch sieben
Beilegung von Streitigkeiten

ARTIKEL 47

Ziffer eins Im Streitfalle über die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander zu konsultieren. Jede Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarates Namen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden bekanntzugeben.

Ziffer 2 Konnte der Streitfall auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird er auf Ersuchen der einen oder anderen der streitenden Parteien vor ein Schiedsgericht gebracht. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter benennen einen Obmann. Hat eine der beiden streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach Beantragung eines Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, wird er auf Ersuchen der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte benannt. Falls der Letztere Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, falls dieser Staatsangehöriger einer der streitenden Parteien ist, vom Dienstältesten der Richter des Gerichtshofes durchgeführt, die nicht Staatsangehörige einer der streitenden Parteien sind. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmannes einigen können. Im Falle eines Streites zwischen zwei Vertragsparteien, von denen eine Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, welche selbst Vertragspartei ist, wird die andere Vertragspartei das Schiedsersuchen sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft richten. Diese werden gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens bekanntgeben, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder beide gemeinsam, Streitpartei sind. Falls eine solche Bekanntgabe innerhalb der zuvor genannten Frist unterbleibt, werden der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen, die die Bildung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor demselben regeln, als ein und dieselbe Streitpartei angesehen. Dieselbe Regelung gilt, wenn ein Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.

Ziffer 3 Das Schiedsgericht hat sein eigenes Verfahren festzulegen. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen zu stützen hat, ist endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131917

Alte Dokumentnummer

N8197339821L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/597/A47/NOR12131917