Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 591/1989Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
KAPITEL VIIIKAPITEL römisch acht
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 48
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2.Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der vierten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3.Ziffer 3 Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nachträglich ratifizieren oder annehmen, tritt es sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
4.Ziffer 4 Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie es unterzeichnet. Das Übereinkommen tritt für die Gemeinschaft sechs Monate nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131918
Alte Dokumentnummer
N8197339822L