Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1973Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs
Kaltblütige Tiere
ARTIKEL 46
Kaltblütige Tiere sind in Behältnissen und unter Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung und Temperatur, sowie erforderlichenfalls mit so viel Wasser und Sauerstoff zu befördern, wie für die jeweilige Art als notwendig erachtet werden. Sie sind sobald wie möglich an ihren Bestimmungsort zu befördern.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR12131916
Alte Dokumentnummer
N8197339820L