Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß Paragraph 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
„Stromspeicher“ sind Pumpspeicherkraftwerke und sonstige Stromspeichertechnologien mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh
„Stromspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jeden Stromspeicher oder jeden aus Stromspeichern bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto;
„Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 genannten Kategorien
„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, ElWOG 2010;
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272269