Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 2 und 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 2 und 3
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 86 und § 87 ElWG zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;„Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß Paragraph 86 und Paragraph 87, ElWG zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
„Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
„hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;
„Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 86 Abs. 2 ElWG genannten Kategorien„primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in Paragraph 86, Absatz 2, ElWG genannten Kategorien
„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 86 Abs. 3 ElWG;„sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 86, Absatz 3, ElWG;
„Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage gemäß § 6 Abs. 1 Z 143 ElWG mit Ausnahme von Notstromaggregaten.„Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 143, ElWG mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 ElWG. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder eine Vorschrift des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ElWG. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder eine Vorschrift des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Schlagworte
Stromerzeugungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281146