Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
01.12.1970 bis 31.01.1985 — BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 24 heute01.02.1985 § → § BGBl. Nr. 12/1985
Art. 2401.12.197031.01.1985 BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.12.1970BGBl. Nr. 339/1970

Außerkrafttretensdatum

31.01.1985danach: BGBl. Nr. 12/1985

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
  2. Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung der im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung und der Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie mit dem Betrieb von Staustufen entstehenden zoll- und paßrechtlichen Fragen eintreten.

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272557

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/339/A24/NOR40272557