Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
12.06.1924 bis 30.03.1949 — BGBl. Nr. 226/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 231.03.194925.07.2002 § → § BGBl. Nr. 224/1949 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 208/2001
Art. 212.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 226/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.06.1924BGBl. Nr. 226/1924

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949danach: BGBl. Nr. 224/1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.

In den Ländern, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, daß unter „Nacht“ ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.

Im RIS seit

24.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013006

Dokumentnummer

NOR40272673

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/226/A2/NOR40272673