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Art. 2

Fassungen
31.03.1949 bis 25.07.2002 — BGBl. Nr. 224/1949
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 231.03.194925.07.2002 § → § BGBl. Nr. 224/1949 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 208/2001
Art. 212.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 226/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.03.1949BGBl. Nr. 224/1949

Außerkrafttretensdatum

25.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 208/2001

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

Ziffer eins Als „Nacht“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.

Ziffer 2 In den Ländern, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, daß unter „Nacht“ ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Im RIS seit

24.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013006

Dokumentnummer

NOR40272674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/226/A2/NOR40272674