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§ 13 EKPG

Fassungen
ab 01.10.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 62/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 115/2025

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2026

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ab 1. Oktober 2026 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1. März 2027 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich festgestellt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Paragraph 7, und Paragraph 24 c, KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren sind. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Übertragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40275003