Rechtstracker.at

§ 35 SchOG

Fassungen
ab 01.09.2027 — BGBl. I Nr. 2/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 3501.09.2027 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 3501.09.201031.08.2027 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 3501.09.199731.08.2010 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 3501.09.199431.08.1997 § → § BGBl. Nr. 512/1993
§ 3501.09.198931.08.1994 BGBl. Nr. 365/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.09.2027BGBl. I Nr. 2/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 35, Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz eins,Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
  2. Absatz 2,Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
  3. Absatz 3,Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für die im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Sonderformen.
  5. Absatz 4 a,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  6. Absatz 5,Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.

Schlagworte

Unterstufe

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P35/NOR40275490