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§ 35 SchOG

Fassungen
01.09.2010 bis 31.08.2027 — BGBl. I Nr. 44/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 3501.09.2027 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 3501.09.201031.08.2027 § → § BGBl. I Nr. 44/2010
§ 3501.09.199731.08.2010 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 3501.09.199431.08.1997 § → § BGBl. Nr. 512/1993
§ 3501.09.198931.08.1994 BGBl. Nr. 365/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. I Nr. 44/2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027danach: BGBl. I Nr. 2/2026

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 5 :, Gestaffeltes Inkrafttreten (Paragraph 131, Absatz 7, Ziffer 2,)

Absatz 4 a, :, Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 131, Absatz 12, Ziffer 6,)

Absatz 3 :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 131, Absatz 23,

Text

Paragraph 35, Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz eins,Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
  2. Absatz 2,Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
  3. Absatz 3,Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für die im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Sonderformen.
  5. Absatz 4 a,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  6. Absatz 5,Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.

Schlagworte

Unterstufe

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119287

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P35/NOR40119287