Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Schülerheime.Paragraph 10, Schülerheime.
(1)Absatz eins,Für die Errichtung privater Heime, in die Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zweck des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), sind die §§ 3 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dassFür die Errichtung privater Heime, in die Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zweck des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), sind die Paragraphen 3 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
unter Schule, Schulerhalter, Schulleitung und Lehrpersonen das Schülerheim, der Heimerhalter, die Heimleitung und das pädagogische Betreuungspersonal zu verstehen sind und
§ 5 Abs. 1 nicht gilt.Paragraph 5, Absatz eins, nicht gilt.
Schülerheime, deren Rechtsträger der Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen, sind jedenfalls keine Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes zu untersagen, wenn trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277610