Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 31/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.11.1962 BGBl. Nr. 244/1962 (Stammfassung)
§ 1001.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 31/2026
§ 1001.11.196231.12.2026 BGBl. Nr. 244/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 31/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 10, Schülerheime.

  1. Absatz eins,Für die Errichtung privater Heime, in die Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zweck des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), sind die Paragraphen 3 bis 7 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Litera a
      unter Schule, Schulerhalter, Schulleitung und Lehrpersonen das Schülerheim, der Heimerhalter, die Heimleitung und das pädagogische Betreuungspersonal zu verstehen sind und
    2. Litera b
      Paragraph 5, Absatz eins, nicht gilt.
    Schülerheime, deren Rechtsträger der Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen, sind jedenfalls keine Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes zu untersagen, wenn trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P10/NOR40277610