Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Schülerheime.Paragraph 10, Schülerheime.
(1)Absatz eins,Die Errichtung privater Heime, in die Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), bedarf keiner Anzeige.
(2)Absatz 2,Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes zu untersagen, wenn trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR12118591
Alte Dokumentnummer
N7196230847L