Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.11.1962 — BGBl. Nr. 244/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.11.1962 BGBl. Nr. 244/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1962BGBl. Nr. 244/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 9, Bezeichnung von Privatschulen.

Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht (Abschnitt römisch drei) besitzt, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nach Abschnitt römisch zwei erteilt worden ist, muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118590

Alte Dokumentnummer

N7196230846L