Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. Bezeichnung von Privatschulen.Paragraph 9, Bezeichnung von Privatschulen.
Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht (Abschnitt III) besitzt, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nach Abschnitt II erteilt worden ist, muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht (Abschnitt römisch drei) besitzt, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nach Abschnitt römisch zwei erteilt worden ist, muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR12118590
Alte Dokumentnummer
N7196230846L