Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bund an Privatschulen gewährte Subventionen zum Personalaufwand, die in diesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verträge über die Subventionierung von Privatschulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Diese Subventionen sind jedoch auf Subventionen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(2)Absatz 2,Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien hat der Bund als Subvention weiterhin den gesamten Personalaufwand für Lehrer einschließlich des Direktors durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern an diese Schule unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz zu gewähren.Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien hat der Bund als Subvention weiterhin den gesamten Personalaufwand für Lehrer einschließlich des Direktors durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern an diese Schule unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz zu gewähren.
(3)Absatz 3,Bei Führung einer privaten Hauptschule als private Neue Mittelschule ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese private Hauptschule bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung der privaten Hauptschule oder der privaten Neuen Mittelschule in eine private Mittelschule.
(4)Absatz 4,Bei Führung
einer privaten Haushaltungsschule als private einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
einer privaten Hauswirtschaftsschule als private zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
einer privaten Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik als private Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
eines privaten Kollegs für Kindergartenpädagogik als privates Kolleg für Elementarpädagogik,
eines privaten Lehrgangs für Sonderkindergartenpädagogik als privaten Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik oder
eines privaten Lehrgangs zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern als privaten Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik
ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese privaten Schulen bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Schule gemäß der gesetzlichen Neubezeichnung.
(5)Absatz 5,Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt. § 11 Abs. 2 lit. b gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt. Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.
(6)Absatz 6,§ 128e des Schulorganisationsgesetzes ist sinngemäß auf die vom Verein „Wiener Sängerknaben“ erhaltene Privatschule ab der 5. Schulstufe anwendbar. § 128e Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes sind keine zwingenden Errichtungsvoraussetzungen und abweichend von § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, kann das Unterrichtsjahr in drei Zeitabschnitte (Trimester) unterteilt werden, wobei abweichend von den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes spätestens am Ende des zweiten Trimesters eine Schulnachricht oder allenfalls ein Semesterzeugnis auszustellen ist.Paragraph 128 e, des Schulorganisationsgesetzes ist sinngemäß auf die vom Verein „Wiener Sängerknaben“ erhaltene Privatschule ab der 5. Schulstufe anwendbar. Paragraph 128 e, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes sind keine zwingenden Errichtungsvoraussetzungen und abweichend von Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, kann das Unterrichtsjahr in drei Zeitabschnitte (Trimester) unterteilt werden, wobei abweichend von den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes spätestens am Ende des zweiten Trimesters eine Schulnachricht oder allenfalls ein Semesterzeugnis auszustellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277617