Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.09.2020 bis 31.12.2026 — BGBl. I Nr. 80/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 80/2020
§ 2701.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 31/2026
§ 2701.09.202031.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2020
§ 2701.09.201831.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 43/2018
§ 2701.09.201631.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 2701.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 2701.11.196231.08.2012 BGBl. Nr. 244/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. I Nr. 80/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026danach: BGBl. I Nr. 31/2026

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bund an Privatschulen gewährte Subventionen zum Personalaufwand, die in diesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verträge über die Subventionierung von Privatschulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Diese Subventionen sind jedoch auf Subventionen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
  2. Absatz 2,Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien hat der Bund als Subvention weiterhin den gesamten Personalaufwand für Lehrer einschließlich des Direktors durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern an diese Schule unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz zu gewähren.
  3. Absatz 3,Bei Führung einer privaten Hauptschule als private Neue Mittelschule ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese private Hauptschule bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung der privaten Hauptschule oder der privaten Neuen Mittelschule in eine private Mittelschule.
  4. Absatz 4,Bei Führung
    1. Ziffer eins
      einer privaten Haushaltungsschule als private einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    2. Ziffer 2
      einer privaten Hauswirtschaftsschule als private zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    3. Ziffer 3
      einer privaten Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik als private Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
    4. Ziffer 4
      eines privaten Kollegs für Kindergartenpädagogik als privates Kolleg für Elementarpädagogik,
    5. Ziffer 5
      eines privaten Lehrgangs für Sonderkindergartenpädagogik als privaten Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik oder
    6. Ziffer 6
      eines privaten Lehrgangs zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern als privaten Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik
    ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese privaten Schulen bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Schule gemäß der gesetzlichen Neubezeichnung.
  5. Absatz 5,Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt. Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, gilt für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters mit der Maßgabe, dass sie bzw. er die Lehrbefähigung für die Schulart einer der am Schulcluster beteiligten Schulen besitzt.
  6. Absatz 6,Paragraph 128 d, SchOG ist sinngemäß auf die vom Verein „Wiener Sängerknaben“ erhaltene Privatschule ab der 5. Schulstufe anwendbar. Paragraph 128 d, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, Ziffer 3, SchOG sind keine zwingenden Errichtungsvoraussetzungen.

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40225184

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P27/NOR40225184