Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2018Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Text
§ 27a.Paragraph 27 a,
Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen. Die zuständige Schulbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters für am 31. August 2018 in Verwendung stehende Leiterinnen und Leiter bzw. Lehrerinnen und Lehrer vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen. Solche Nachsichterteilungen sind auf längstens vier Jahre zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204187