Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Folgende Schulen sind abweichend von den Bestimmungen des § 9 berechtigt, weiterhin ihre nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen:Folgende Schulen sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 9, berechtigt, weiterhin ihre nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen:
Öffentliches Schottengymnasium der Benediktiner in Wien,
Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Melk,
Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Seitenstetten,
Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in Kremsmünster,
Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner in St. Paul im Lavanttal,
Öffentliches Gymnasium der Franziskaner in Solbad Hall/Tirol,
Öffentliches Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Schulen gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestattet.Die im Absatz eins, genannten Schulen gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses Bundesgesetzes ausgestattet.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR12118607
Alte Dokumentnummer
N7196230863L