Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) undUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und
Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 30.12.2029 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2, mit Ablauf des 30.12.2029 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277624