Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) undUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und
Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
(2)Absatz 2,Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277623