Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Bestand an Elektrizitätsspeicheranlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die im Netzgebiet angeschlossenen Elektrizitätsspeicheranlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl auf jährlicher Basis, differenziert nach Speichertechnologie und Speicherkapazität tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Elektrizitätsspeicheranlagen sind dabei gesondert darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Differenzierung nach Technologie hat nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Pumpspeicherkraftwerk, elektrochemischer Speicher und sonstige Technologien.
(3)Absatz 3,Für die Speicherkapazität sind folgende Schwellenwerte heranzuziehen: < 10 kWh, < 250 kWh, < 5 MWh, ≥ 5 MWh.
(4)Absatz 4,Für gemäß § 127 Abs. 3 ElWG und § 130 Abs. 5 ElWG als „systemdienlich“ klassifizierte Elektrizitätsspeicheranlagen ist anzugeben:Für gemäß Paragraph 127, Absatz 3, ElWG und Paragraph 130, Absatz 5, ElWG als „systemdienlich“ klassifizierte Elektrizitätsspeicheranlagen ist anzugeben:
Anzahl und Summen der Engpassleistungen
differenziert nach Technologien gemäß Abs. 2 unddifferenziert nach Technologien gemäß Absatz 2, und
differenziert nach Projektstatus: „in Netzzugangsvertrag abgeschlossen“, „in Bau“ und „in Betrieb“
und spezielle vertragliche Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Leistungsvorgaben durch den Netzbetreiber und temporärer Einschränkungen bezüglich zulässiger Betriebsbereiche.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278784