Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Bestand an Elektrizitätsspeicheranlagen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die im Netzgebiet angeschlossenen Elektrizitätsspeicheranlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl auf jährlicher Basis, differenziert nach Speichertechnologie und Speicherkapazität tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Elektrizitätsspeicheranlagen sind dabei gesondert darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Differenzierung nach Technologie hat nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Pumpspeicherkraftwerk, elektrochemischer Speicher und sonstige Technologien.
(3)Absatz 3,Für die Speicherkapazität sind folgende Schwellenwerte heranzuziehen: < 10 kWh, < 250 kWh, < 5 MWh, ≥ 5 MWh.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.1.2027 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278763