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§ 10 VNEP-V

Fassungen
ab 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute30.06.2026 BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.06.2026BGBl. II Nr. 156/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNEP-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für folgende, nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:
    1. Ziffer eins
      Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag ausschließlich als Entnehmer betrieben werden,
    2. Ziffer 2
      Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag als Entnehmer und Einspeiser betrieben werden und
    3. Ziffer 3
      Heiz- und Klimageräte mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA.
  2. Absatz 2,Bei der Darstellung ist zu differenzieren:
    1. Ziffer eins
      Für die Bildung der Leistungskategorien für Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, < 22 kW, ≤ 50 kW, > 50 kW, ≥ 350 kW Öffentliche Ladeeinrichtungen (Ladeparks) entlang des TEN-V-Straßennetzes sind in der tabellarischen Darstellung gesondert auszuweisen.
    2. Ziffer 2
      Für die Bildung der Leistungskategorien für Heiz- und Klimageräte sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: < 10 kW, ≤ 100 kW, > 100 kW.

Schlagworte

Heizgerät

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278764