Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Darstellung der Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die zulässigen, gebuchten und verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 1 ElWG sind je Umspannwerk (Netzebene 4) tabellarisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest auf Quartalsbasis und zumindest drei Jahre zu umfassen.Die zulässigen, gebuchten und verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ElWG sind je Umspannwerk (Netzebene 4) tabellarisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest auf Quartalsbasis und zumindest drei Jahre zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Darstellung der Auslastung von Transformatorstationen (Netzebene 6) hat zumindest graphisch in aggregierter Form zu erfolgen. Die Erhebungspraxis der Daten zur Transformatorauslastung ist zu erörtern. Sobald zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 99 Abs. 1 ElWG veröffentlicht wurden, sind diese Kapazitäten zumindest in aggregierter Form im Verteilernetzentwicklungsplan darzustellen. Darüber hinaus ist die historische Entwicklung zumindest auf Quartalsbasis graphisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest drei Jahre zu umfassen.Die Darstellung der Auslastung von Transformatorstationen (Netzebene 6) hat zumindest graphisch in aggregierter Form zu erfolgen. Die Erhebungspraxis der Daten zur Transformatorauslastung ist zu erörtern. Sobald zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß Paragraph 99, Absatz eins, ElWG veröffentlicht wurden, sind diese Kapazitäten zumindest in aggregierter Form im Verteilernetzentwicklungsplan darzustellen. Darüber hinaus ist die historische Entwicklung zumindest auf Quartalsbasis graphisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest drei Jahre zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278765