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§ 12 VNEP-V

Fassungen
ab 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute30.06.2026 BGBl. II Nr. 156/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.06.2026BGBl. II Nr. 156/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VNEP-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung

Paragraph 12,

Bei der Darstellung bestehender Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs und zur Steuerung von Lastflüssen ist insbesondere anzugeben:

  1. Ziffer eins
    welche Möglichkeiten einer Netzzustandsüberwachung je Netz- oder Spannungsebene bestehen und wie diese Möglichkeiten zur Sicherstellung der Netzsicherheit, zur Optimierung des Netzbetriebs sowie des Netzausbaus genutzt werden,
  2. Ziffer 2
    inwieweit die mit intelligenten Messgeräten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 73, ElWG erhobenen Daten im Netzbetrieb, in der Netzplanung, zur Störungsbehebung oder für andere relevante Zwecke, die der Optimierung des Netzbetriebs dienen, genutzt werden und
  3. Ziffer 3
    welche Smart-Grid-Lösungen und -Komponenten zum Einsatz kommen, und in welchem Ausmaß.

Schlagworte

Fernsteuerung, Netzebene

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278766