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§ 50 ZÄKG

Fassungen
ab 01.01.2028 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 201/2022
§ 5001.01.2028 § → § —
§ 5001.12.202231.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 201/2022
§ 5025.05.201830.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 5001.01.200624.05.2018 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2028

Außerkrafttretensdatum

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2026

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Hauptstück
1. Abschnitt

Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung eine Selbstevaluierung der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs mit Berufssitz in Österreich und der zahnärztlichen Gruppenpraxen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Durchführung der Evaluierung gemäß Absatz eins, kann sich die Österreichische Zahnärztekammer einer Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin bedienen.
  3. Absatz 3,Die Evaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Selbstevaluierung sind an das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) unter Nutzung der technischen Infrastruktur des BIQG elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40279045