Rechtstracker.at

§ 50 ZÄKG

Fassungen
01.12.2022 bis 31.12.2027 — BGBl. I Nr. 201/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 201/2022
§ 5001.01.2028 § → § —
§ 5001.12.202231.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 201/2022
§ 5025.05.201830.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 5001.01.200624.05.2018 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. I Nr. 201/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Hauptstück
1. Abschnitt

Qualitätssicherung

Einrichtung für Qualitätssicherung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen (Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Absatz 2, zu gewährleisten.
  2. Absatz eins a,Die Beauftragung der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Absatz eins, hat nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
    1. Ziffer eins
      diese jeweils mit höchstens zehn Jahren zu befristen ist,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung der inhaltlichen Kriterien für die Ausschreibung den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unterliegt sowie
    3. Ziffer 3
      die Österreichische Zahnärztekammer vor Zuschlagserteilung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Bericht über die Bewerber/Bewerberinnen und deren Beurteilung zu erstatten hat.
  3. Absatz 2,Zu den Aufgaben der Einrichtung für Qualitätssicherung zählen:
    1. Ziffer eins
      die Ausarbeitung von zahnmedizinischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen,
    3. Ziffer 3
      die Qualitätskontrolle sowie
    4. Ziffer 4
      die Führung eines zahnärztlichen Qualitätsregisters.
  4. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
  5. Absatz 4,Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landeszahnärztekammern haben die Einrichtung für Qualitätssicherung bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung eine entsprechende Meldung an die Österreichische Zahnärztekammer zu erstatten. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung Disziplinaranzeige beim/bei der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten.
  6. Absatz 5,Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines/einer Vertragszahnarztes/Vertragszahnärztin dem/der anfragenden Vertragspartner/Vertragspartnerin bekannt zu geben. Von Kontrollen zahnärztlicher Ordinationsstätten sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer anfragender gesetzlicher Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
  7. Absatz 5 a,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
  8. Absatz 6,Die Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung hat in einem Qualitätsbericht
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle,
    2. Ziffer 2
      die Darstellung der aufgrund der Ergebnisse erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, soweit für die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle relevant, und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung der Strukturen der zahnärztlichen Fortbildung
    dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen und der Österreichischen Zahnärztekammer anonymisiert zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Strukturqualität

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40248310