Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Schlichtungsverfahren
Patientenschlichtungsverfahren
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle einzurichten.
(2)Absatz 2,Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.
(3)Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40203423