Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3
Text
Drittlieferungen, Strombezugsverträge, Energiegemeinschaften, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Peer-to-Peer und Direktleitungen
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) ist der Lieferant für die Stromkennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.
(2)Absatz 2,Bei Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) hat die Stromkennzeichnung der Mengen, die über Strombezugsverträge geliefert werden, vom Stromerzeuger nach Maßgabe des § 62 Abs. 4 ElWG zu erfolgen. In diesem Fall muss der Stromerzeuger die Entwertung der zum Strombezugsvertrag korrespondierenden Herkunftsnachweise in der Stromnachweisdatenbank durchführen.Bei Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) hat die Stromkennzeichnung der Mengen, die über Strombezugsverträge geliefert werden, vom Stromerzeuger nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 4, ElWG zu erfolgen. In diesem Fall muss der Stromerzeuger die Entwertung der zum Strombezugsvertrag korrespondierenden Herkunftsnachweise in der Stromnachweisdatenbank durchführen.
(3)Absatz 3,Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 86 ElWG ausgenommen.Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 86, ElWG ausgenommen.
(4)Absatz 4,Für Strom, der mittels Direktleitungen verteilt und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, hat keine Stromkennzeichnung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281155