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§ 10a KenV 2022

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 302/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 223/2025
§ 10a01.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 302/2026
§ 10a01.01.202631.12.2026 BGBl. II Nr. 223/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 302/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KenV 2022

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3

Text

Drittlieferungen, Strombezugsverträge, Energiegemeinschaften, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Peer-to-Peer und Direktleitungen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) ist der Lieferant für die Stromkennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.
  2. Absatz 2,Bei Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) hat die Stromkennzeichnung der Mengen, die über Strombezugsverträge geliefert werden, vom Stromerzeuger nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 4, ElWG zu erfolgen. In diesem Fall muss der Stromerzeuger die Entwertung der zum Strombezugsvertrag korrespondierenden Herkunftsnachweise in der Stromnachweisdatenbank durchführen.
  3. Absatz 3,Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 86, ElWG ausgenommen.
  4. Absatz 4,Für Strom, der mittels Direktleitungen verteilt und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, hat keine Stromkennzeichnung zu erfolgen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40281155