Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 2
Text
Drittlieferungen, Power Purchase Agreements und Energiegemeinschaften
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) und Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) ist der Lieferant für die Kennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.
(2)Absatz 2,Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 78 ElWOG 2010 ausgenommen.Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 78, ElWOG 2010 ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40272247