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§ 30 StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 3001.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 91/2026
§ 3001.01.199431.10.2026 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 3001.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Geschäfts- und Spielverbot

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem anderen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen. Dies gilt auch für Geschäfte mit einer juristischen Person, wenn ein anderer Strafgefangener oder Untersuchungshäftling oder – sofern die Geschäftsbeziehung gegen die Zwecke des Strafvollzugs (Paragraph 20,) verstößt – eine im Strafvollzug tätige Person Inhaber oder außenvertretungsbefugtes Organ der juristischen Person ist oder sonst wesentliche Aufgaben für die juristische Person wahrnimmt .
  2. Absatz 2,Die Strafgefangenen dürfen sich an Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genußmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu.

Schlagworte

Geschäftsverbot, Nahrungsmittel

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281205

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P30/NOR40281205