Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Geschäfts- und Spielverbot
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem anderen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen. Dies gilt auch für Geschäfte mit einer juristischen Person, wenn ein anderer Strafgefangener oder Untersuchungshäftling oder – sofern die Geschäftsbeziehung gegen die Zwecke des Strafvollzugs (§ 20) verstößt – eine im Strafvollzug tätige Person Inhaber oder außenvertretungsbefugtes Organ der juristischen Person ist oder sonst wesentliche Aufgaben für die juristische Person wahrnimmt .Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem anderen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen. Dies gilt auch für Geschäfte mit einer juristischen Person, wenn ein anderer Strafgefangener oder Untersuchungshäftling oder – sofern die Geschäftsbeziehung gegen die Zwecke des Strafvollzugs (Paragraph 20,) verstößt – eine im Strafvollzug tätige Person Inhaber oder außenvertretungsbefugtes Organ der juristischen Person ist oder sonst wesentliche Aufgaben für die juristische Person wahrnimmt .
(2)Absatz 2,Die Strafgefangenen dürfen sich an Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genußmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu.
Schlagworte
Geschäftsverbot, Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281205