Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2026Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 321fParagraph 321 f
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
§ 321f.Paragraph 321 f,
(1)Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
biologische oder chemische Kampfmittel verwendet,
Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung zu verursachen,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Absatz eins,) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281269